5.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, es seien ihr keine weiteren als die von ihr bezahlten Rechnungen sowie Mahnungen zugestellt worden und es seien keine Verzugszinsen geschuldet (Antwort Rz. 5). 5.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins betrÃĪgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR).