Die Zahlungsfrist – und die Qualifikation als Verfalltag – ergebe sich aus den mit der Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen (KB 4-6). Bei Ablauf des Verfalltages gerate der Kunde somit automatisch in Verzug, wodurch ein Verzugszins in der Höhe von 5 % fällig werde (Klage Rz. 22). Die Rechnungen seien bis zu folgenden Daten zahlbar gewesen (Klage Rz. 25):