Vorliegend weist die Beklagte zwar nach, dass sie im Zeitraum vom 5. Dezember 2023 bis zum 6. Oktober 2025 diverse Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 114'451.49 geleistet hat. Die Beklagte unterlässt es jedoch aufzuzeigen, dass es sich hierbei um die Erfüllung der eingeklagten Forderungen handelt. Die Klägerin hingegen bringt vor, bei den von der Beklagten eingereichten Zahlungsnachweisen handle es sich nicht um die Tilgung der geltend gemachten Forderungen, sondern um Zahlungen von Forderungen der Vertragskonti 4844697 und 818554 oder aber um die Tilgung von privaten Schulden der Organe der Beklagten.