4.3. Würdigung Es ist vorliegend unstrittig, dass die Parteien für die Jahre 2022, 2023 und 2024-2026 Energielieferverträge (KB 4-6) abgeschlossen haben und die Klägerin die Beklagte mit elektrischer Energie versorgt hat. Umstritten ist jedoch, ob die daraus geltend gemachten Forderungen der Klägerin im Gesamtbetrag von Fr. 87'781.85 durch die Beklagte bereits getilgt worden