4.2. Rechtliches Für die rechtsaufhebende Einwendung der Tilgung trägt jene Partei die Beweislast, welche die Tilgung einwendet.41 Zum Entlastungsbeweis gehört der Nachweis der Erfüllung der eingeklagten Forderung und nicht einfach, dass etwas geleistet wurde.42