Weitere Rechnungen und Mahnungen seien keine zugestellt worden (Antwort Rz. 5). Es stimme nicht, dass die Verträge für die Jahre 2022 bis 2025 nur für einen Teil der Forderungen die Rechtsgrundlage bildeten. Die Energielieferverträge für die Jahre 2022-2025 dienten nicht nur als Basis für einen Teil der Forderungen, sondern seien massgeblich für die gesamte Vertragsbeziehung und alle damit verbundenen Ansprüche (Duplik zu Ziffer 2.4).