76 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 60 + 61 77 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 61 78 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 61 4.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, die Klägerin sei darauf zu behaften, dass für die vorliegend relevanten Forderungen die Verträge für die Jahre 2022 bis 2025 massgebend seien (Antwort Rz. 3).