Die Klägerin führe die Vertragskontonummer bei jeder Rechnungsstellung als Bestandteil der Referenz auf, wodurch eine eindeutige Zuordnung auch der entsprechenden, auf die Rechnung folgenden Zahlungen via QR-Code mit Referenz gewährleistet sei (Replik Rz. 12). Falls eine schuldnerische (Teil-) Zahlung nicht automatisch einer konkreten Rechnung zugeordnet werden könne respektive diese bereits bezahlt worden sei, werde die Zahlung der jeweils ältesten, fälligen und offenen Forderung des jeweiligen Vertragskontos angerechnet (Replik Rz. 12).