Die Beklagte verfüge in der gemieteten Liegenschaft an der C._____ über drei separate Anschlüsse, mit den jeweils folgenden Verbrauchsstellen bzw. Vertragskontonummern: 4844697/2356422, 818552/2420359, 818554/ 2356424. Für ihre Forderungen seien einzig das Vertragskonto Nr. 818552 mit der Verbrauchsstelle 2420359 bedeutsam (Klage Rz. 16; Replik Rz. 11 und 13).