2. Novenrecht Nach Aktenschluss haben die Parteien nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 und 2bis ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Handelt es sich um solche Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem Aktenschluss (unechte Noven) bestanden, so dürfen sie ohne Verzug nur noch vorgebracht werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits zuvor vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO).