1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 1 f.), die geschäftlichen Tätigkeiten beider Parteien betroffen sind, der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt und auch kein Fall von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO vorliegt.