Gemäss Ziffer A 8.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (KB 9), welche gemäss Ziffer 1 der Energielieferverträge (KB 4-6) zur Anwendung kommen, befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin und somit vorliegend in T._____. Eine zwingende örtliche Zuständigkeit besteht vorliegend nicht (Art. 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZPO e contrario). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.