Ein Rechtsvorschlag kann wie vorliegend im Rahmen einer Anerkennungsklage beseitigt werden.1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach den allgemeinen zivilprozessualen Normen, welche die Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren über den materiellen Anspruch regeln. Der Gerichtsstand des Betreibungsortes steht nicht zur Verfügung.2 Vorliegend kommen somit die örtlichen Zuständigkeiten der Zivilprozessordnung zur Anwendung und nicht wie von der Beklagten vorgebracht der Betreibungsort.