10. 10.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 beantragte die Beklagte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 8. Januar 2026 ihren Verzicht auf die Hauptverhandlung mit. -6- 10.2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 lud der Präsident die Parteien zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026, 14:00 Uhr, vor. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neue Sachvorbringen nur noch unter der Novenrechtsschranke von Art. 229 Abs. 2 und 2bis ZPO zulässig sind.