2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, die für die Jahre 2022 bis 2025 bereits abgenommene Menge an elektrischer Energie sei im Betrag von Fr. 114'451.49 vollumfänglich bezahlt worden. Mahnkosten und Verzugszinsen seien keine geschuldet. 8. Mit Replik vom 6. November 2025 und Duplik vom 17. Dezember 2025 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest.