3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 13.06.2024, Betreibungsamt S._____), sei vollständig aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge z.L. der Beklagten." Als Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte schulde ihr aus den Energielieferverträgen aus den Jahren 2022, 2023 und 2024-2026 (KB 4-6) insgesamt Fr. 87'781.85 zuzüglich 5 % Zins ab Verfallstag gemäss Rechnung sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 340.00. 7. Mit Klageantwort vom 6. Oktober 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.