3.3. Am 6. April 2023 anerkannte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem Bezug von Strom den Betrag von Fr. 38'615.50 zu schulden und unterzeichnete eine Zahlungsvereinbarung (KB 11). 4. Die Klägerin liess die Beklagte in der Folge beim Betreibungsamt S._____ über Fr. 39'080.85 betreiben. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts S._____ (Betreibung Nr. aaa) vom 13. Juni 2024 erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag (KB 12).