Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,7 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Das zu beurteilende Begehren kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin die ausdrückliche Beseitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG beantragt.