Definitiv aufgehoben wird der Rechtsvorschlag nur bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG. Für die definitive Rechtsöffnung wäre nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöffnungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zuständig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Gemäss Art.