Folglich sind der Klägerin auf den in Rechnung gestellten Beträgen von Fr. 29'712.10 und Fr. 13'931.60 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 20. Dezember 2024 zuzusprechen. Für die am 10. Dezember 2024 und 11. Dezember 2024 in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 10'053.30 und Fr. 324.30 fiel die Beklagte am 12. Januar 2025 in Verzug (KB 5/3 und 5/4), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist.