Die Beklagte fiel für die am 14. November 2024 in Rechnung gestellten Beträge in der Höhe von Fr. 29'712.10 und Fr. 13'931.60 bereits am 15. Dezember 2024 in Verzug (KB 5/1 und 5/2). Da die Klägerin Verzugszinsen indessen erst ab dem 20. Dezember 2024 geltend macht, kann ihr aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich sind der Klägerin auf den in Rechnung gestellten Beträgen von Fr. 29'712.10 und Fr. 13'931.60 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 20. Dezember 2024 zuzusprechen.