4.2. Würdigung Die streitgegenständlichen Rechnungen sahen abweichend von § 7(3) der klägerischen CGS (KB 9) jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab planmässigem Erhalt der Rechnung vor und bezeichnen sogleich das Fälligkeitsdatum: 14. Dezember 2024, 11. Januar 2025 und 15. Januar 2025 (KB 5/1 ff.). Diese Zahlungsvermerke gehen der 14-tägigen Zahlungsfrist von § 7(3) CGS als Individualabrede vor und stellen Mahnungen dar.