Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Im Kaufrecht gilt hingegen die Spezialregelung, dass der Kaufpreis, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird (Art. 213 Abs. 1 OR).