Aus den ins Recht gelegten Lieferbestätigungen geht überdies hervor, dass die entsprechenden Waren bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen wurden (KB 7/1 ff.). Mangels Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen stehen der Klägerin aufgrund des erfolgten Warenbezugs der Beklagten Forderungen in der Höhe von total Fr. 55'503.10 zu (vgl. die Summe der Rechnungen und der Gutschrift gem. KB 5/1 ff.).