3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten wiederholt Waren auf Kredit lieferte und entsprechend in Rechnung stellte (KB 5/1 ff.). Für jede Warenbestellung ist demnach ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Aus den ins Recht gelegten Lieferbestätigungen geht überdies hervor, dass die entsprechenden Waren bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen wurden (KB 7/1 ff.).