1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 1 f.), die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei – der Klägerin – betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat.