1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus den CGS der Klägerin, die einen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag in B. (AG) vorsehen (KB 8 f., § 22). Die aargauischen Gerichte sind daher örtlich zuständig.