" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 55'503.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Dezember 2024 zu bezahlen. 2. Im Umfange der Gutheissung der Klage sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung mit der Nr. 12345858 (Zahlungsbefehl vom 14. April 2025 des Office des poursuites du district de N.,) aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe eine Restforderung gegenüber der Beklagten aus nicht bezahlten Rechnungen für gelieferte Photovoltaikkomponenten.