3. Die Parteien unterhielten eine kaufmännische Geschäftsbeziehung, wobei die Klägerin Photovoltaikkomponenten an die Beklagte als Abnehmerin verkaufte (Klage Rz. 5.1). Die Bestellungen seitens der Beklagten erfolgten jeweils über den Webshop der Klägerin. Pro Bestellung wurde eine Rechnung ausgestellt und die Auslieferung der Waren erfolgte mit Ausstellung eines Lieferscheins (Klage Rz. 5.5). Bei jeder Bestellung wurden die "Conditions Générales de Service de A._____ AG" (CGS) vereinbart (Klage Rz. 3.5 ff. und 5.2 ff.; KB 8 f.).