Handelsgericht 2. Kammer HOR.2025.26 / as / mv Entscheid vom 14. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Hauser Handelsrichter Meyer Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Meyer Klägerin A._____ AG, vertreten durch lic. iur. Claude Lengyel, Fürsprecher, Winterthurer- strasse 28, Postfach, 8042 Zürich Beklagte C._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 1). 2. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt hauptsächlich […] (KB 2). 3. Die Parteien unterhielten eine kaufmännische Geschäftsbeziehung, wobei die Klägerin Photovoltaikkomponenten an die Beklagte als Abnehmerin verkaufte (Klage Rz. 5.1). Die Bestellungen seitens der Beklagten erfolgten jeweils über den Webshop der Klägerin. Pro Bestellung wurde eine Rech- nung ausgestellt und die Auslieferung der Waren erfolgte mit Ausstellung eines Lieferscheins (Klage Rz. 5.5). Bei jeder Bestellung wurden die "Con- ditions Générales de Service de A._____ AG" (CGS) vereinbart (Klage Rz. 3.5 ff. und 5.2 ff.; KB 8 f.). 4. 4.1. Vorliegend macht die Klägerin – abzüglich einer Gutschrift von Fr. 10.00 (vgl. Rechnung Nr. 2025-4001617 vom 21. Januar 2025 [Klage Rz. 5.26; KB 5/6]) – die folgenden nicht bezahlten Rechnungen im Betrag von total Fr. 55'503.10 geltend: a) Rechnung Nr. 2024-4033267 vom 14. November 2024 à Fr. 29'712.10 (KB 5/1), b) Rechnung Nr. 2024-4033315 vom 14. November 2024 à Fr. 13'931.60 (KB 5/2), c) Rechnung Nr. 2024-4035911 vom 10. Dezember 2024 à Fr. 10'053.30 (KB 5/3), d) Rechnung Nr. 2024-4035948 vom 11. Dezember 2024 à Fr. 324.30 (KB 5/4), und e) Rechnung Nr. 2024-4036116 vom 12. Dezember 2024 à Fr. 1'491.80 (KB 5/5). 4.2. Die entsprechenden Waren wurde bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen (vgl. auch KB 7/1 ff.), bis heute jedoch nicht bezahlt. -3- 4.3. Mit Zahlungsbefehl vom 14. April 2025 liess die Klägerin die Beklagte für die Forderungssumme von Fr. 55'503.10 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2025, aufgelaufene Zinsen in der Höhe von Fr. 873.45 sowie weitere, im vorliegenden Verfahren nicht adressierte Kosten betreiben (Klage Rz. 8.1; KB 3). Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl des Office des pour- suites du district de N. (Betreibungs-Nr. aaa) am 2. Mai 2025 Rechtsvor- schlag (Klage Rz. 8.1; KB 3). 5. 5.1. Mit Klage vom 10. Juli 2025 (Postaufgabe: 10. Juli 2025) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 55'503.10 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Dezember 2024 zu bezahlen. 2. Im Umfange der Gutheissung der Klage sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung mit der Nr. 12345858 (Zahlungsbefehl vom 14. April 2025 des Office des poursuites du district de N.,) aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe eine Restforderung gegenüber der Beklagten aus nicht bezahlten Rechnungen für gelieferte Photovoltaikkomponenten. 5.2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage. 5.3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Erstat- tung einer schriftlichen Antwort bis zum 15. September 2025 angesetzt. 5.4. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 17. September 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. -4- 6. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus den CGS der Klägerin, die einen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammen- hang mit dem jeweiligen Vertrag in B. (AG) vorsehen (KB 8 f., § 22). Die aargauischen Gerichte sind daher örtlich zuständig. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetra- gen sind (KB 1 f.), die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei – der Klägerin – betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. 2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bleiben von der Beklagten unbestritten. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die Rechtsbegehren der Klägerin.2 Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erhe- ben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzu- setzen.3 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 5. 3 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 7. -5- Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage so weit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).4 3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten wiederholt Waren auf Kredit lieferte und entsprechend in Rechnung stellte (KB 5/1 ff.). Für jede Warenbestellung ist demnach ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Aus den ins Recht gelegten Lie- ferbestätigungen geht überdies hervor, dass die entsprechenden Waren bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen wurden (KB 7/1 ff.). Mangels Bezahlung der streitgegenständlichen Rech- nungen stehen der Klägerin aufgrund des erfolgten Warenbezugs der Be- klagten Forderungen in der Höhe von total Fr. 55'503.10 zu (vgl. die Summe der Rechnungen und der Gutschrift gem. KB 5/1 ff.). 4. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 55'503.10 seit dem 20. Dezember 2024 (Datum des mittleren Verfalls; vgl. Klage Rz. 7.8). 4.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.5 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Im Kaufrecht gilt hingegen die Spezialregelung, dass der Kaufpreis, sofern kein anderer Zeitpunkt be- stimmt ist, mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird (Art. 213 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. 4 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 18 ff. 5 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. -6- Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Ver- zug.6 4.2. Würdigung Die streitgegenständlichen Rechnungen sahen abweichend von § 7(3) der klägerischen CGS (KB 9) jeweils eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab plan- mässigem Erhalt der Rechnung vor und bezeichnen sogleich das Fällig- keitsdatum: 14. Dezember 2024, 11. Januar 2025 und 15. Januar 2025 (KB 5/1 ff.). Diese Zahlungsvermerke gehen der 14-tägigen Zahlungsfrist von § 7(3) CGS als Individualabrede vor und stellen Mahnungen dar. Da jegliche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den ge- setzlichen Verzugszins von 5 % p.a. für den jeweiligen Rechnungsbetrag ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den fünf ausgestellten Rechnungen folgt. Die Beklagte fiel für die am 14. November 2024 in Rechnung gestellten Be- träge in der Höhe von Fr. 29'712.10 und Fr. 13'931.60 bereits am 15. De- zember 2024 in Verzug (KB 5/1 und 5/2). Da die Klägerin Verzugszinsen indessen erst ab dem 20. Dezember 2024 geltend macht, kann ihr aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr zugesprochen werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich sind der Klägerin auf den in Rechnung gestellten Beträgen von Fr. 29'712.10 und Fr. 13'931.60 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 20. Dezember 2024 zuzusprechen. Für die am 10. Dezember 2024 und 11. Dezember 2024 in Rechnung gestellten Beträge von Fr. 10'053.30 und Fr. 324.30 fiel die Beklagte am 12. Januar 2025 in Verzug (KB 5/3 und 5/4), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Für den am 12. Dezember 2024 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1'491.80 fiel die Beklagte am 16. Januar 2025 in Verzug (KB 5/5), so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Hier ist jedoch noch die Gutschrift in Höhe von Fr. 10.00 aus der Rech- nung 2025-4001617 vom 21. Januar 2025 (KB 5/6) in Abzug zu bringen. Der Klägerin sind daher Verzugszinsen von je 5 % p.a. auf Fr. 43'643.70 (Fr. 29'712.10 + Fr. 13'931.60) ab 20. Dezember 2024, auf Fr. 10'377.60 (Fr. 10'053.30 + Fr. 324.30) ab 12. Januar 2025 und auf Fr. 1'481.80 ab 16. Januar 2025 zuzusprechen. 5. Beseitigung Rechtsvorschlag Schliesslich beantragt die Klägerin, der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa sei im Umfang der Klagegutheissung aufzuheben. 6 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. -7- Definitiv aufgehoben wird der Rechtsvorschlag nur bei Vorliegen eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG. Für die definitive Rechtsöffnung wäre nicht das Handelsgericht, sondern der Rechtsöff- nungsrichter, d.h. das jeweilige Bezirksgerichtspräsidium, sachlich zustän- dig (Art. 84 Abs. 1 SchKG sowie Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen des- sen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, indessen die Fortset- zung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immer- hin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten For- derung identisch ist,7 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Das zu be- urteilende Begehren kann – nach Treu und Glauben ausgelegt (vgl. Art. 52 ZPO) – nur so verstanden werden, dass die Klägerin die ausdrückliche Be- seitigung des Rechtsvorschlags der Beklagten im Sinne einer Anerken- nungsklage nach Art. 79 SchKG beantragt. Mit der teilweisen Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag im Um- fang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 55'503.10 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. seit dem 15. April 2025 sowie im Umfang der bis und mit dem 14. April 2025 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 843.90 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen. 6. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin grossmehrheitlich, da sie einzig bei dem zuzusprechenden Verzugszins teilweise unterliegt. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.8 6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 55'503.10 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 4'655.22. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht voll- ständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzuneh- men. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'000.00 festgesetzt. Dem- entsprechend wird der Klägerin der von ihr doppelt geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'327.61 (total: Fr. 4'655.22) zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. 8 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10. -8- 6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT. Die Grun- dentschädigung beträgt Fr. 9'065.28. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkos- tenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert da- mit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'470.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 55'503.10 zuzüglich Zins von je 5 % p.a. auf Fr. 43'643.70 ab 20. Dezember 2024, auf Fr. 10'377.60 ab 12. Januar 2025 und auf Fr. 1'481.80 ab 16. Januar 2025 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Office des poursuites du district de N. wird im Umfang von Fr. 55'503.10 zuzüglich Zins von 5 % p.a. seit dem 15. April 2025 sowie im Umfang von Fr. 843.90 für die bis zum 14. April 2025 bereits aufgelaufenen Zinsen ("Taux fixe 14.04.2025") beseitigt. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 werden der Beklagten aufer- legt und sind von dieser nachzufordern. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7'470.00 zu bezahlen. -9- Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Oktober 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly