" Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." - 14 - 3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und sind von diesem nachzufordern. 4. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'650.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − den Beklagten (mit Einzahlungsschein) 1.