Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 5'000.00 festgesetzt. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'885.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).