5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin grossmehrheitlich, da einzig ihr Antrag auf direkte Übertragung der Domain auf die Klägerin sowie die Vollstreckungsbegehren hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens abzuweisen sind.