344 Abs. 1 ZPO) und mit dem vorliegenden Entscheid wird die Lage so gestellt, als ob der Beklagte die entsprechenden Willenserklärungen freiwillig abgegeben hätte. Die Zustimmungserklärung des Beklagten zur Übertragung wird durch diesen Entscheid ersetzt. 18 KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 343/Art. 343 E-ZPO N. 3; STAEHELIN, in: