4.3. Rechtsbegehren Ziff. 2 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 ist die Anordnung separater, direkter Vollstreckungsmassnahmen überflüssig. Die vom Beklagten abzugebenden erforderlichen Willenserklärungen zur Übertragung der Domain auf die Klägerin werden durch den vorliegenden Entscheid fingiert (vgl. Art. 344 Abs. 1 ZPO) und mit dem vorliegenden Entscheid wird die Lage so gestellt, als ob der Beklagte die entsprechenden Willenserklärungen freiwillig abgegeben hätte.