Lautet der Entscheid demgegenüber auf die Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Die Willenserklärung wird demnach durch den Entscheid fingiert.21 Der Entscheid erzielt in diesen Fällen dieselben Wirkungen, wie die freiwillige Abgabe der geforderten Willenserklärung.22