3.4. Würdigung Die Klägerin ist zweifellos aktivlegitimiert, zumal sie durch das Verhalten des Beklagten in ihrer Kundschaft (vgl. Klage Rz. 44) und ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht ist. Sie beteiligt sich aktiv am relevanten Wettbewerb für Adress- und Branchenverzeichnisse. Die Passivlegitimation ist 12 BGE 128 III 401 E. 8 (nicht publ.); BGer 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.5; BSK UWG-RÜE-