Schliesslich handelt unlauter, wer für Eintragungen in Verzeichnissen jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Es geht dabei um das Unterbinden des Erschleichens von Vertragsabschlüssen mittels des Versendens von Auftragsformularen, die als vermeintliche Rechnungen gestaltet und präsentiert werden.16