Unlauter handelt auch, wer seine Waren in unnötig anlehnender Weise mit den Waren eines anderen vergleicht (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die Rufausbeutung kann insbesondere darin bestehen, dass die Ware oder Dienstleistung eines anderen im eigenen Auftritt so verwendet wird, dass der Ruf auf die eigenen Angebote übertragen wird, indem Assoziationen zur Ware oder Dienstleistungen des anderen hervorgerufen werden. Eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG braucht nicht vorzuliegen.