Es liege eine Anlehnung vor (Klage Rz. 67). Insgesamt handle der Beklagte damit unlauter nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG. Schliesslich versende der Beklagte die umstrittenen Rechnungen ungefragt und damit ohne vertragliche Grundlage. Damit sei auch der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt. Unter Rechnung sei auch eine als Rechnung getarnte Offerte zu verstehen (Klage Rz. 69 f.).