3.2. Parteibehauptung Klägerin Die Klägerin argumentiert, der Beklagte übernehme das Kennzeichen sowohl im Domainnamen als auch im Logo. Die Beifügung "suche" genüge nicht, um die Verwechslungsgefahr auszuschliessen (Klage Rz. 62 ff.). Damit werde auch die Bekanntheit des Angebots der Klägerin benutzt, um auf die eigene Seite aufmerksam zu machen bzw. zumindest Gedankenassoziationen zu wecken. Es liege eine Anlehnung vor (Klage Rz.