2023, Art. 9 N. 64 je m.w.N. 7 BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 2), Art. 9 N. 23 m.w.N. -7- daher die konkrete Gefahr, dass der Beklagte sein früheres Verhalten wieder aufnähme. Die Wiederholungsgefahr und damit auch das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sind daher zu bejahen.