Der Beklagte hat vorliegend nie eine vorbehaltslose Unterlassungserklärung abgegeben. Er liess sich weder im vorsorglichen Massnahmeverfahren (HSU.2025.16) noch im vorliegenden Verfahren vernehmen. Zwar betreibt der Beklagte die umstrittene Website derzeit nicht mehr. Dieser Umstand geht jedoch einzig auf die superprovisorische Verfügung des Präsidenten vom 31. März 2025 im Verfahren HSU.2025.16 zurück, der ihm dieses Verhalten verbot.