1.3. Rechtsschutzinteresse Im Gegensatz zur Beseitigungsklage setzt die Gutheissung einer Unterlassungsklage ein rechtlich schützbares Interesse2 voraus. Dieses besteht nur, wenn das behauptungsweise widerrechtliche Verhalten der beklagten Partei, auf welches die Rechtsbegehren gerichtet sind, im Zeitpunkt der Urteilsfällung unmittelbar droht.3