1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da eine Streitigkeit aus UWG mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 vorliegt. 1.2. Prosekutionsfrist Mit Klage vom 3. Juli 2025 (Postaufgabe: 3. Juli 2025) hat die Klägerin die ihr gesetzte Prosekutionsfrist (bis zum 4. Juli 2025) eingehalten.