1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zählen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Immaterialgüterrecht zu den unerlaubten Handlungen.1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Hand- lungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO).