das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 6. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: