5.3. Mit Verfügung vom 4. August 2025 wurde dem Beklagten eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 15. September 2025 angesetzt. 5.4. Da der Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihm der Präsident mit Verfügung vom 16. September 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis -5-