das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben. 1.2. Art. 292 StGB lautet: