Handelsgericht 2. Kammer HOR.2025.24 / as / as Entscheid vom 14. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Gruntz Handelsrichter Stierli Gerichtsschreiber Schneuwly Rechtspraktikantin Meyer Klägerin Swisscom Directories AG, vertreten durch lic. iur. Stefan Hubacher und MLaw Rowan Siegenthaler, FMP Fuhrer Marbach & Partner, Rechtsanwälte, Konsumstrasse 16A, 3007 Bern Beklagter F._____, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend unlauteren Wettbewerb -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt im Wesentlichen die Bearbeitung von Daten, insbesondere deren Aufberei- tung und den Handel damit, die Veröffentlichung dieser Daten mittels Ver- zeichnissen aller Art, namentlich von Verzeichnissen im Bereich der Tele- kommunikation, den Betrieb und die Vermarktung einer virtuellen Plattform mit Suchen & Finden-Funktionen, die Produktion und Herausgabe von Te- lefonverzeichnissen, den Vertrieb von gedruckten oder elektronisch vermit- telten Informations- und Werbeträgern mittels Verzeichnissen aller Art, die Akquisition von Inseraten und Eintragungen aller Art und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen (Klagebeilage [KB] 3). 2. Der Beklagte ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in W._____. Er ist als Inhaber des Einzelunternehmens G._____ im Handelsregister eingetragen (KB 13). 3. 3.1. Die Klägerin betreibt unter anderem die Verzeichnisplattformen und (Klage Rz. 14). Der Verkauf der Dienstleistungen dieser beider Plattformen erfolgt unter der Bezeichnung (www.lo- calsearch.ch; Klage Rz. 18). 3.2. Der Beklagte betrieb bis zu dessen gerichtlichen Verbot unter anderem die Website , auf der er ein mit vergleichbares Adress- und Branchenverzeichnis führte (Klage Rz. 30). In diesem Zusam- menhang verschickte der Beklagte unter anderem Rechnungen für Ein- träge in seinem Adress- und Branchenverzeichnis (Klage Rz. 31). 3.3. Nach Erhalt der ersten Kundenbeschwerden wollte die Klägerin den Be- klagten mit Brief vom 27. März 2025 mahnen und dazu auffordern, die Nut- zung der täuschenden Kennzeichen und den Versand von Rechnungen einzustellen (Klage Rz. 48; KB 26). Die Zustellung scheiterte indessen (Klage Rz. 49 f.). 4. 4.1. Mit Gesuch vom 31. März 2025 beantragte die Klägerin unter anderem die superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen. -3- 4.2. Am 31. März 2025 verfügte der Präsident im Verfahren HSU.2025.16 unter anderem: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisori- scher Massnahmen vom 31. März 2025 wird dem Gesuchsgegner un- ter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall so- wie einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber Fr. 5'000.00 mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnis- ses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu sol- chen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnis- ses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu sol- chen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auf- trag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben. 1.2. Art. 292 StGB lautet: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.'" 4.3. Mit Entscheid vom 1. Mai 2025 bestätigte der Präsident diese Anordnung und setzte der Klägerin eine Prosekutionsfrist bis zum 4. Juli 2025 an. -4- 5. 5.1. Mit Klage vom 3. Juli 2025 (Postaufgabe: 3. Juli 2025) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: 5.2. Die Eingangsverfügung vom 7. Juli 2025 wurde dem Beklagten, nachdem die postalische Zustellung scheiterte, am 30. Juli 2025 polizeilich zugestellt. 5.3. Mit Verfügung vom 4. August 2025 wurde dem Beklagten eine Frist zur Er- stattung einer schriftlichen Antwort bis zum 15. September 2025 angesetzt. 5.4. Da der Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihm der Präsident mit Verfügung vom 16. September 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis -5- das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 6. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde die Streitsache an das Handels- gericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Hin- sichtlich der örtlichen Zuständigkeit zählen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und Immaterialgüterrecht zu den unerlaubten Handlungen.1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Hand- lungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Der strittige Marktauftritt unter erfolgt in der ganzen Schweiz. Zudem wurde vom Beklagten auch mindestens einem Kunden der Klägerin in Lenzburg (AG) eine der streitgegenständlichen Rechnungen geschickt (KB 2). Der Erfolgsort liegt damit auch im Kanton Aargau, womit die aargauischen Gerichte örtlich zuständig sind. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da eine Streitigkeit aus UWG mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 vorliegt. 1.2. Prosekutionsfrist Mit Klage vom 3. Juli 2025 (Postaufgabe: 3. Juli 2025) hat die Klägerin die ihr gesetzte Prosekutionsfrist (bis zum 4. Juli 2025) eingehalten. 1 BSK ZPO-HEMPEL, 4. Aufl. 2025, Art. 36 N. 7. -6- 1.3. Rechtsschutzinteresse Im Gegensatz zur Beseitigungsklage setzt die Gutheissung einer Unterlas- sungsklage ein rechtlich schützbares Interesse2 voraus. Dieses besteht nur, wenn das behauptungsweise widerrechtliche Verhalten der beklagten Partei, auf welches die Rechtsbegehren gerichtet sind, im Zeitpunkt der Urteilsfällung unmittelbar droht.3 Dies ist der Fall, wenn das bisherige oder das aktuelle Verhalten der beklagten Partei die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (Erstbegehungsgefahr) oder wenn die Gefahr ei- ner Wiederholung früherer Verletzungshandlungen besteht (Wiederho- lungsgefahr). Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon anzuneh- men, wenn die beklagte Partei die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass sie es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird.4 Letzteres wird rechtsprechungsgemäss angenommen, wenn die beklagte Partei die – wenigstens potentielle – Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhal- tens bestreitet, selbst wenn sie dieses zwischenzeitlich im Rahmen des hängigen Verfahrens eingestellt hat.5 Will der Verletzer die Vermutung der Wiederholungsgefahr eindeutig umstossen, so ist ihm die Abgabe einer vorbehaltslosen Unterlassungserklärung (sog. Abstandserklärung) zu emp- fehlen.6 Die Wiederholungsgefahr entfällt dann, wenn sich die Gegenseite in einer Unterlassungserklärung ausdrücklich dazu verpflichtet, das bean- standete Verhalten vorbehaltlos einzustellen. Dabei wird eine förmliche, verbindliche und bedingungslose Abstandserklärung verlangt. Es genügt nicht, wenn die Gegenpartei ohne materielle Anerkennung der Rechtswid- rigkeit ihres umstrittenen Verhaltens irgendwelche Zusicherungen macht.7 Der Beklagte hat vorliegend nie eine vorbehaltslose Unterlassungserklä- rung abgegeben. Er liess sich weder im vorsorglichen Massnahmeverfah- ren (HSU.2025.16) noch im vorliegenden Verfahren vernehmen. Zwar be- treibt der Beklagte die umstrittene Website derzeit nicht mehr. Dieser Um- stand geht jedoch einzig auf die superprovisorische Verfügung des Präsi- denten vom 31. März 2025 im Verfahren HSU.2025.16 zurück, der ihm die- ses Verhalten verbot. Selbst da hat der Beklagte sein Verhalten indessen nicht von sich aus eingestellt, sondern nur auf Intervention der Klägerin beim zuständigen Hosting Provider (KB 32 f.). Würde auf die vorliegende Klage mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin nicht eingetreten und fiele dementsprechend die vorsorgliche Massnahme dahin, bestünde 2 BGE 124 III 72 E. 2a, 116 II 357 E. 2a; DIKE UWG-DOMEJ/HONEGGER-MÜNTENER, 2. Aufl. 2025, Art. 9 N. 11; BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH, 2013, Art. 9 N. 16 und Art. 55 N. 45 ff.; DA- VID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, in: Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR I/2, 3. Aufl. 2011, N. 271 ff. je m.w.N. 3 BGE 128 III 96 E. 2e, 124 II 72 E. 2a. 4 BGE 124 III 72 E. 2a, 116 II 357 E. 2a; DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI (Fn. 2), N. 273. 5 BGE 128 III 96 E. 2e; SHK MSchG-STAUB, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N. 51 f. m.w.N. 6 BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 2), Art. 9 N. 23; SHK UWG-SPITZ, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N. 64 je m.w.N. 7 BSK UWG-RÜETSCHI/ROTH (Fn. 2), Art. 9 N. 23 m.w.N. -7- daher die konkrete Gefahr, dass der Beklagte sein früheres Verhalten wie- der aufnähme. Die Wiederholungsgefahr und damit auch das Rechts- schutzinteresse der Klägerin sind daher zu bejahen. 2. Säumnis des Beklagten Der Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihm angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 219 i.V.m. 223 Abs 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bleiben vom Beklagten unbestritten. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die Rechtsbegehren der Klägerin.8 Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erhe- ben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzu- setzen.9 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage so weit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).10 3. Unterlassung und Übertragung der Domain 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Nach dem unbestrittenen Sachverhalt betreibt die Klägerin sowohl die Website als auch (Klage Rz. 14). Die Klägerin ist Inhaberin der Marken Nr. 546518 [fig.], 606204 [fig.], 673377 und 677967 (Klage Rz. 21; KB 6 ff.). Nicht nur das Zeichen , auch die ent- sprechende Plattform, geniesst eine extrem hohe Bekanntheit in der Schweiz. Es handelt sich um starke Marken mit einem extrem hohen Be- kanntheitsgrad (Klage Rz. 27; KB 10 ff.). Der Beklagte betrieb die Website . Damit führte er ein mit vergleichbares Adress- und Branchenverzeichnis. Zudem ver- schickte er für Einträge darin Rechnungen (Klage Rz. 30 ff.). Auf den 8 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 5. 9 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 8), Art. 223 N 7. 10 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 8), Art. 223 N 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 18 ff. -8- Rechnungen verwendete er an prominenter Stelle das Logo , das im Erinnerungsbild für das Logo der Klägerin gehalten wurde (Klage Rz. 35 ff.). Auch auf der Website des Beklagten wurde das Logo benutzt. Darüber hinaus war der gesamte "Look and Feel" der Website identisch mit jenem von (Klage Rz. 41 f.). Der Beklagte betrieb erheblichen Aufwand, um die Klä- gerin zu imitieren (Klage Rz. 43). Bei der Klägerin und den Medien sind zahlreiche Reklamationen von ihren Kunden eingegangen (Klage Rz. 44 ff.; KB 24 f.). 3.2. Parteibehauptung Klägerin Die Klägerin argumentiert, der Beklagte übernehme das Kennzeichen sowohl im Domainnamen als auch im Logo. Die Beifügung "suche" genüge nicht, um die Verwechslungsgefahr auszuschliessen (Klage Rz. 62 ff.). Damit werde auch die Bekanntheit des Angebots der Klägerin benutzt, um auf die eigene Seite aufmerksam zu machen bzw. zumindest Gedankenassoziationen zu wecken. Es liege eine Anlehnung vor (Klage Rz. 67). Insgesamt handle der Beklagte damit unlauter nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG. Schliesslich versende der Beklagte die umstrittenen Rechnungen ungefragt und damit ohne vertragliche Grundlage. Damit sei auch der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG erfüllt. Unter Rechnung sei auch eine als Rechnung getarnte Offerte zu verstehen (Klage Rz. 69 f.). Ferner erkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch ohne aus- drückliche Gesetzesgrundlage einen immaterialgüter- bzw. wettbewerbs- rechtlichen Anspruch auf Übertragung einer Domain und zwar in der Form einer Verpflichtung zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen gegen- über den zuständigen Registrierungsstellen (Klage Rz. 72). Eine solche Verpflichtung sei vorliegend verhältnismässig, weil die Domain dadurch dem Einflussbereich des Beklagten entzogen werde und damit künftige Missbräuche verhindert werden könnten (Klage Rz. 73). 3.3. Rechtliches Aktivlegitimiert ist nach Art. 9 UWG unter anderem, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Verlangt wird eine Teilnahme am wirtschaftli- chen Wettbewerb.11 Der aktivlegitimierte Kläger kann dem Richter unter an- derem beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten und eine 11 SHK UWG-SPITZ, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N. 9. -9- bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 UWG). Auch lässt sich eine Anordnung zur Abgabe sämtlicher Erklärungen gegenüber den zu- ständigen Registrierungsstellen, die für eine Übertragung einer Domain auf eine andere Person erforderlich sind, aus einer gesetzlich vorgesehenen Schadenersatzklage, wie sie auch Art. 9 Abs. 3 UWG zur Verfügung stellt, ableiten.12 Passivlegitimiert ist grundsätzlich jede Person, die aufgrund ih- res unlauteren Verhaltens als Störer oder Verletzer auftritt.13 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen mitun- ter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbe- stand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsge- fahr geschaffen wird.14 Unlauter handelt auch, wer seine Waren in unnötig anlehnender Weise mit den Waren eines anderen vergleicht (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Die Rufaus- beutung kann insbesondere darin bestehen, dass die Ware oder Dienst- leistung eines anderen im eigenen Auftritt so verwendet wird, dass der Ruf auf die eigenen Angebote übertragen wird, indem Assoziationen zur Ware oder Dienstleistungen des anderen hervorgerufen werden. Eine Verwechs- lungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG braucht nicht vorzuliegen. Inso- fern ist es insbesondere nicht erforderlich, ein Zeichen zu verwenden, das demjenigen des Konkurrenten so ähnlich ist, dass es mit diesem in Allein- stellung verwechselt werden kann.15 Schliesslich handelt unlauter, wer für Eintragungen in Verzeichnissen jeg- licher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgän- gig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Es geht dabei um das Unterbinden des Erschleichens von Vertrags- abschlüssen mittels des Versendens von Auftragsformularen, die als ver- meintliche Rechnungen gestaltet und präsentiert werden.16 3.4. Würdigung Die Klägerin ist zweifellos aktivlegitimiert, zumal sie durch das Verhalten des Beklagten in ihrer Kundschaft (vgl. Klage Rz. 44) und ihren wirtschaft- lichen Interessen bedroht ist. Sie beteiligt sich aktiv am relevanten Wettbe- werb für Adress- und Branchenverzeichnisse. Die Passivlegitimation ist 12 BGE 128 III 401 E. 8 (nicht publ.); BGer 4C.341/2005 vom 6. März 2007 E. 5.5; BSK UWG-RÜE- TSCHI/ROTH/FRICK, 2013, Art. 9 N. 105. 13 SHK UWG-SPITZ (Fn. 11), Art. 9 N. 24. 14 BGE 150 III 188 E. 6.4.2, 140 III 297 E. 7.2.1, 135 III 446 E. 6.1, 128 III 353 E. 4. 15 BGE 150 III 188 E. 6.4.2, 135 III 446 E. 7.1. 16 SHK UWG-PROBST, 3. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 1 lit. q N. 3 und 9. - 10 - ebenfalls zu bejahen, da der Beklagte durch sein Verhalten als Störer auf- tritt. Aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts ist erstellt, dass der Beklagte unter eine Website mit einem Adress- bzw. Branchenver- zeichnis betreibt. Die Verwendung besagter Domain zusammen mit dem Zeichen sowie dem konkreten Erscheinungsbild der Web- site sorgen dafür, dass das Angebot des Beklagten mit jenem der Klägerin verwechselt werden kann. Auch mit den umstrittenen Rechnungen, die so- wohl die Domain als auch das Zeichen beinhalten, hat der Beklagte Massnahmen ergriffen, die geeignet sind, Verwechslungen mit dem Angebot der Klägerin herbeizuführen und damit das Publikum irrezu- führen. Gleichzeitig versucht der Beklagte mit seinem Verhalten den guten Ruf der Klägerin auszubeuten. Er lehnt sich in seinem Auftritt stark an die von der Klägerin verwendeten Zeichen an, womit er den Ruf der Klägerin auf sein eigenes Angebot zu übertragen versucht. Die Anlehnung ist unnö- tig, zumal kein Grund dafür behauptet wurde. Schliesslich ist erstellt, dass der Beklagte für Eintragungen in seinem Adress- bzw. Branchenverzeich- nis Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass sich der Be- klagte sowohl nach Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG als auch nach Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG unlauter verhält. Ferner ist es zum Schutze des lauteren Wettbewerbs geeignet und erfor- derlich, dass der Beklagte sämtliche für die Übertragung der Domain auf die Klägerin erforderlichen Erklärungen abgibt. Demge- genüber ist es entgegen dem Rechtsbegehren der Klägerin nicht möglich, die Übertragung der Domain auf die Klägerin direkt anzuordnen, zumal hierzu die Mitwirkung weiterer Stellen zu berücksichtigen ist (vgl. nur die Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 [VID; SR 784.104.2]). 4. Vollstreckungsmassnahmen 4.1. Rechtliches Das Erkenntnisgericht ordnet auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstre- ckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO; direkte Vollstreckung).17 17 SCHNEUWLY/VETTER, Die Realvollstreckung handelsgerichtlicher Entscheide, in: Jusletter vom 5. September 2016, N. 14. - 11 - Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, kann das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO eine Strafdro- hung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.00 (lit. b) oder eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nicht- erfüllung (lit. c) anordnen. Die Massnahmen können auch kombiniert wer- den.18 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet jedoch, dass die Höhe einer Ordnungsbusse dem objektiven Ausmass der Zuwiderhandlung angemessen ist. Es geht nicht an, jede noch so geringfügige Zuwiderhand- lung gegen eine gerichtliche Verhaltensanweisung schematisch mit dem Höchstbetrag der angedrohten Ordnungsbusse zu ahnden.19 Die Anord- nung von Ordnungsbussen sollte daher stets den gesetzlich vorgesehenen Zusatz "bis zu" enthalten oder gar keinen konkreten Betrag nennen.20 Lautet der Entscheid demgegenüber auf die Abgabe einer Willenserklä- rung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Die Willenserklärung wird demnach durch den Ent- scheid fingiert.21 Der Entscheid erzielt in diesen Fällen dieselben Wirkun- gen, wie die freiwillige Abgabe der geforderten Willenserklärung.22 4.2. Rechtsbegehren Ziff. 1 Die Klägerin beantragt, das anzuordnende Verbot sei neben der Strafdro- hung nach Art. 292 StGB mit der Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber Fr. 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu versehen. Dem steht nach dem Gesagten zur Durchsetzung des angeord- neten Verbots nichts entgegen. Eine Unverhältnismässigkeit der beantrag- ten Vollstreckungsmassnahmen ist nicht ersichtlich. Es bleibt bloss der Zu- satz von "bis zu" zu ergänzen. 4.3. Rechtsbegehren Ziff. 2 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 ist die Anordnung separater, di- rekter Vollstreckungsmassnahmen überflüssig. Die vom Beklagten abzu- gebenden erforderlichen Willenserklärungen zur Übertragung der Domain auf die Klägerin werden durch den vorliegenden Ent- scheid fingiert (vgl. Art. 344 Abs. 1 ZPO) und mit dem vorliegenden Ent- scheid wird die Lage so gestellt, als ob der Beklagte die entsprechenden Willenserklärungen freiwillig abgegeben hätte. Die Zustimmungserklärung des Beklagten zur Übertragung wird durch diesen Entscheid ersetzt. 18 KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, 3. Aufl. 2021, Art. 343/Art. 343 E-ZPO N. 3; STAEHELIN, in: Staehelin/Grolimund (Hrsg.), Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 28 N. 42; SCHNEUWLY/VETTER (Fn. 17), Rz. 34. 19 BGE 142 III 587 E. 6.2. 20 SCHNEUWLY/VETTER (Fn. 17), N. 29. 21 KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER (Fn. 18), Art. 344 N. 4. 22 KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER (Fn. 18), Art. 344 N. 5. - 12 - 5. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin grossmehrheitlich, da einzig ihr Antrag auf direkte Übertragung der Domain auf die Klägerin sowie die Vollstreckungsbegehren hinsichtlich des zweiten Rechtsbegehrens abzuweisen sind. Damit sind die gesamten Prozesskos- ten dem Beklagten aufzuerlegen.23 5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 100'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 7'770.00. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht voll- ständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzuneh- men. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 5'000.00 festgesetzt. Dem- entsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'885.00 zurückerstattet und die Gerichtskosten sind vom Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT. Die Grun- dentschädigung beträgt Fr. 12'930.00. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkos- tenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert da- mit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'650.00. 23 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10. - 13 - Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird 1.1. dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Busse wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall sowie einer Ordnungsbusse in Höhe von bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber bis zu Fr. 5'000.00 für die Nichterfüllung mit sofortiger Wirkung verboten, 1. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 2. das Zeichen in der Schweiz im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Adress- bzw. Branchenverzeichnisses kennzeichenmässig zu verwenden und / oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, an ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern, 3. in der Schweiz Rechnungen für Eintragungen in ein Adress- bzw. Branchenverzeichnis zu versenden, ohne vorgängig einen Auftrag zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erhalten zu haben, und 1.2. der Beklagte verpflichtet, innert 10 Tagen nach Ablauf der Rechtsmittel- frist des vorliegenden Entscheids sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Übertragung der Domain auf die Klägerin notwen- dig sind. Seine Zustimmungserklärung zur Übertragung wird durch diesen Entscheid ersetzt. 2. Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." - 14 - 3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beklagten auferlegt und sind von diesem nachzufordern. 4. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 10'650.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − den Beklagten (mit Einzahlungsschein) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Oktober 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly